Der Inhalt dieser neu als "Kurzprotokolle" bezeichneten Protokolle sei aus technischer Sicht unwichtig und habe keinen Einfluss auf das Gutachten. Die telefonisch geäusserten Bemerkungen vom 21. April 2021 seien alle im Zusammenhang mit seiner Nachtragsofferte vom 20. April 2021 erfolgt. In der Grundofferte seien keine Erschütterungsmessungen enthalten gewesen. Die Beurteilung durch die U.H. AG sei nach seiner ersten Beurteilung voller technischer Widersprüche und daher nicht zielführend. Der Sachverständige habe mit seinen Bemerkungen dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt MLaw Matthias Brunner, einzig klar machen wollen, dass seine Nachtragsofferte gerechtfertigt