Der Sachverständige habe die Einschätzung der U.H. AG im ersten Telefongespräch vom 21. April 2021 und damit vor den als notwendig bezeichneten Messungen als "voller Widersprüche und technisch nicht haltbar" bezeichnet (GB 8). Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Untersuchungen gegenüber den Parteien kein mündliches "Vorabgutachten" zu erstatten, insbesondere -8- sollten und dürften die durchgeführten Untersuchungen nicht dazu dienen, um vorgefasste Schlüsse zu legitimieren. Aus diesen Gründen bestände der erhebliche Verdacht, dass der Sachverständige seine Meinung bereits lange vor dem Abschluss seiner Untersuchungen gebildet habe.