ETH/SIA A.H. sowie dipl. Bauing. D.S. im Rahmen intensiver Untersuchungen zu einem anderen Schluss gekommen seien. Wie andere Gesprächsinhalte seien diese Äusserungen im abstrakt gehaltenen Protokoll nicht erwähnt worden (vgl. Gesuchsbeilage [GB] 1). Die Protokollierung sei aus Sicht der Gesuchstellerin unzureichend. Wesentliche Feststellungen und Erkenntnisse, welche das Ergebnis der Begutachtung beeinflussen könnten, seien zu protokollieren, damit am Ende nachvollzogen werden könne, ob sie in die Würdigung des Sachverständigen miteingeflossen seien. Hingegen sei die bei der Begrüssung gemachte Aussage, wonach im Rahmen der Besichtigung "in offener, aber unverbindlicher Art und