2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt sowie mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'076.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. November 2021 [inkl. Beilagen]) - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)