10 Vgl. FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2015, N. 344. - 12 - nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 24'346.00, sodass die Parteientschädigung inkl. eines pauschalen Auslagenersatzes von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT) auf gerundet Fr. 25'076.00 festzusetzen ist. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin diesen Betrag zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 5. Oktober 2021 wird abgewiesen.