Die Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung bemisst sich nach der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT in Höhe von Fr. 60'865.00. Ausgehend von dieser Grundentschädigung resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 30'432.50. Damit ist insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der