Im Hauptprozess geht der Vizepräsident von einem vorläufigen Streitwert von Fr. 3'350'000.00 aus. Vorliegend geht es um das Verbot, Liegenschaften im Wert von fast Fr. 90 Mio. (Gesuch Rz. 59) zu verkaufen bzw. zu verpfänden. Ermessensweise und mangels Behauptung anderer Anhaltspunkte durch die Parteien ist der Streitwert für das vorliegende Massnahmeverfahren daher auf die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, d.h. auf Fr. 1'675'000.00, festzusetzen.10