4.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Gesuchsgegnerin (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist vom Streitwert auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO sowie §§ 3 ff. AnwT). Dieser bemisst sich gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO, da sich die Parteien über den Streitwert nicht einig sind. Im Hauptprozess geht der Vizepräsident von einem vorläufigen Streitwert von Fr. 3'350'000.00 aus.