Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich abgewiesen, so dass die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind.