Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass die Gesuchsgegnerin derzeit plane, ihre Liegenschaften zu verkaufen. Unstrittig ist zwar, dass weitere Verpfändungen erfolgen werden. Diese erfolgen jedoch im Rahmen einer üblichen Geschäftstätigkeit einer Immobiliengesellschaft, weshalb nicht erkennbar ist, weshalb es sich um Nachteile i.S.v. von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO handeln soll.