Daher ergibt sich auch aus dem Umstand, wonach der D.-Bericht nur etwas mehr als zwei Wochen vor der E-Mail der D. (UK) Ltd. vom 19. März 2020 erstellt wurde, nichts zugunsten der Gesuchstellerin. Selbst wenn daraus zu schliessen wäre, dass die Gesuchsgegnerin Anfang 2020 geplant hätte, ihre Liegenschaften an die D. (UK) Ltd. zu verkaufen, so hat die Gesuchstellerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach ein solcher Verkauf oder ein Verkauf an eine andere Person nach wie vor droht.