Weshalb dieses Dokument zu Verkaufszwecken erstellt worden sein soll, führt die Gesuchstellerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn es zu Verkaufszwecken erstellt worden wäre, so kann es sich einzig um den Verkauf der Aktien der Gesuchstellerin handeln, für dessen Verbot das vorliegende Verfahren aber nicht eingeleitet wurde. Wäre der Verkauf der Liegenschaften ins Auge gefasst worden, hätte die Gesuchstellerin eine eingehende Immobilienbewertung und nicht eine Analyse der Finanzen der Gesellschaft in Auftrag gegeben. Daher ergibt sich auch aus dem Umstand, wonach der D.-Bericht nur etwas mehr als zwei Wochen vor der E-Mail der D. (UK)