Richtig ist darüber hinaus zwar, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Antwort zugesteht, die umstrittenen Grundstücke weiter parzellieren und verpfänden zu wollen. Inwiefern dies für die Gesuchstellerin jedoch einen Nachteil darstellen soll, erläutert diese nicht und ist auch nicht erkennbar. Die Verpfändung erfolgt unstrittig im Rahmen von Hypothekarverträgen mit namhaften schweizerischen Bankinstituten. Mit der Verpfändung geht daher ein Zufluss von liquiden Mitteln einher. Diese würden in konkrete Projekte investiert, wie die Gesuchsgegnerin im Detail behauptet (Antwort Rz. 22).