Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, vor welchem Hintergrund und mit welchem Zweck diese E-Mail geschrieben wurde und an wen sie gerichtet ist. Aus ihr kann daher nicht glaubhaft abgeleitet werden, dass der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin Aktiven derselben verkaufen will, ja überhaupt etwas mit dieser E-Mail zu tun hat. Es kommt hinzu, dass in besagter E-Mail um ein Treffen zwischen einem Herrn M.G. mit einem Herrn A. gebeten wird. Wer dieser Herr A. sein soll, bleibt ebenfalls unklar;