Die Gesuchsgegnerin bestreitet, irgendetwas mit dieser E-Mail zu tun bzw. diese überhaupt erhalten zu haben (Antwort Rz. 59). Die Gesuchstellerin hat den Adressaten der besagten E-Mail unkenntlich gemacht. Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, vor welchem Hintergrund und mit welchem Zweck diese E-Mail geschrieben wurde und an wen sie gerichtet ist.