Weiter behauptet die Gesuchstellerin, der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin habe versucht, Aktiven der Gesuchsgegnerin an die U. SA zu verkaufen. Als Beweismittel verweist die Gesuchstellerin einzig auf die KB 151 aus dem Hauptsachenverfahren HOR.2021.17. Dabei handelt es sich um eine E-Mail von N.P. vom 21. Februar 2021. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, irgendetwas mit dieser E-Mail zu tun bzw. diese überhaupt erhalten zu haben (Antwort Rz. 59).