Insoweit geht das Gesuch der Gesuchstellerin fehl, da die von ihr beantragten Massnahmen sich einzig auf ein Verfügungsverbot über die Grundstücke des Industrieparks der Gesuchsgegnerin beziehen. Die beantragten Massnahmen sind daher untauglich, um einen allfällig drohenden Verkauf von Anteilen zu verhindern.