Die Behauptung der Gesuchstellerin zu möglichen Veräusserung der Grundstücke der Gesuchsgegnerin werde durch kein einziges Beweismittel glaubhaft gemacht. Es handle sich um blosse Befürchtungen, um Spekulationen (Antwort Rz. 58 und 89). Zwar habe die D. (UK) Ltd. Anfang 2020 ihr Interesse kundgetan, den Industriepark zu erwerben. Aus dem blossen Schreiben vom 19. März 2020 könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Gesuchsgegnerin ihre Grundstücke verkaufen wolle (Antwort Rz. 60).