3.2.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass "Berater" und "Anwälte" von K.A. versuchen würden, die Gesuchsgegnerin, deren Anteile oder Aktiven zu veräussern (Antwort Rz. 56). K.A. kenne weder die U. SA noch N.P.. Er habe auch nie mit diesen zu tun gehabt (Antwort Rz. 57). Vielmehr sei die besagte E-Mail vom 21. Februar 2021 (KB 151 im Verfahren HOR.2021.17) entweder an einen der beiden Söhne von K.A. oder an dessen Vormund, G.S., gesendet worden (Antwort Rz. 59).