anspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund). Ebenfalls vorausgesetzt ist eine zeitliche Dringlichkeit 1 sowie die Verhältnismässigkeit der anzuordnenden vorsorglichen Massnahme.2 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.