Im Verfahren HSU.2021.14 hielt es der Vizepräsident aufgrund des herabgesetzten Beweismasses und nach einer summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage für glaubhaft, dass die Gesuchstellerin Aktionärin der Gesuchsgegnerin ist, ihre Rechte als Aktionärin durch das Abhalten von Generalversammlungen ohne ihre Anwesenheit daher verletzt würden und die Durchführung weiterer solcher Generalversammlungen drohe, womit sie durch die Verwässerung ihrer Aktionärsposition Nachteile erleide. Gestützt darauf wurde der Gesuchsgegnerin vorläufig verboten, künftige und vergangene General- und Universalversammlungsbeschlüsse, die ohne Teil-