Der Besitz von K.A. wurde sogar für fragwürdig erachtet. Letztlich konnte die Frage der Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB bzw. nach Art. 689a Abs. 2 OR aber offengelassen werden (Entscheid vom 21. November 2018 E. 6.4.4 und 6.5.5).