Einerseits könne das Handelsgericht aufgrund der vorgebrachten Tatsachen nicht entscheiden, welches Recht zur Anwendung gelange. Anderseits würden es die behaupteten Tatsachen dem Handelsgericht nicht ermöglichen, eine Subsumtion vorzunehmen, wonach die Aktien der Gesuchsgegnerin letztlich durch Rechtsgeschäft auf die Gesuchstellerin übertragen worden wären (vgl. Entscheid vom 21. November 2018 E. 6.4.3). Den beiden Söhnen von K.A., P. und G. A., wurde im Verfahren HOR.2017.39 insofern zugestimmt, als der Besitz ihres Vaters an den umstrittenen Aktien nunmehr zweideutig sei. Der Besitz von K.A. wurde sogar für fragwürdig erachtet.