Im Verfahren HOR.2017.39 äusserte sich das Handelsgericht im Entscheid vom 21. November 2018 zwar nur eventualiter, aber ausführlich zur Frage, ob die Gesuchstellerin Eigentümerin der Aktien der Gesuchsgegnerin geworden ist. Es verneinte diese Frage wieder mit der Begründung, der Tatsachenvortrag der im Verfahren HOR.2017.39 gegen die Gesuchsgegnerin klagenden Söhne von K.A., P. und G. A., sei nicht schlüssig. Einerseits könne das Handelsgericht aufgrund der vorgebrachten Tatsachen nicht entscheiden, welches Recht zur Anwendung gelange.