Ausführlicher befasste sich der Vizepräsident mit der Frage, wer Aktionär der Gesuchsgegnerin ist, im Verfahren HSU.2017.67. Er erwog, es sei nicht klar, wie die Übertragung der Aktien der Gesuchsgegnerin von den bisherigen Eigentümern bzw. von K.A., P. und G. A., auf die Gesuchstellerin erfolgt sein soll. Es würden Tatsachenbehauptungen zu einem dem angebli- -5- chen Eigentumsübergang zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) fehlen, das den Schluss zuliesse, die Gesuchstellerin sei Eigentümerin der Aktien der Gesuchsgegnerin geworden (Entscheid vom 21. September 2017 E. 6.1.3.2).