Mit Entscheid vom 9. März 2017 im Verfahren HSU.2017.14 erachtete der Vizepräsident demgegenüber – aufgrund der Präsentation der Originalzertifikate der Inhaberaktien der Gesuchsgegnerin durch den Rechtsvertreter von K.A. – die Alleinaktionärsstellung von K.A. an der Gesuchsgegnerin für glaubhaft (Entscheid vom 9. März 2017 E. 2.1.3).