Es bleibt daher bei der Würdigung gemäss dem Entscheid HSU.2021.14 vom 17. Mai 2021. Eine andere Beurteilung in den beiden noch rechtshängigen Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2021.17 bleibt vorbehalten. 3. Vorsorgliche Massnahmen 3.1. Ausgangslage Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. November 2016 entschied der Vizepräsident gestützt auf ein Gesuch der vorliegenden Gesuchstellerin, es sei glaubhaft, dass sie Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin sei (HSU.2016.101). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 wurde das Verfahren HSU.2016.101 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.