Dem hält die Gesuchsgegnerin entgegen, die Gesuchstellerin habe mit Schreiben vom 12. August 2021 an Rechtsanwalt O.B. bestätigt, dass dieser der einzige mandatierte Rechtsanwalt der Gesuchstellerin sei, der ihre Interessen in schweizerischen Verfahren und Angelegenheiten vertreten würde. Jede andere Vollmacht sei ungültig, unecht und falsch (Antwort Rz. 11). Damit behauptet die Gesuchsgegnerin nicht, dass die von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Brunner eingereichte Vollmacht (KB 4 im Verfahren HOR.2021.17) diesem oder dem Handelsgericht gegenüber explizit widerrufen worden sei. Es bleibt daher bei der Würdigung gemäss dem Entscheid HSU.2021.14 vom 17. Mai 2021.