5. Es sei das Grundbuchamt W. anzuweisen, auf sämtlichen Grundstücken im Eigentum der Beklagten, welche zur F. AG gehören, eine Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken, insbesondere über folgende Grundstücke im Grundbuch des Grundbuchamts A. (i) Parzel- len-Nr. […] in der Gemeinde/Grundbuch W. sowie (ii) Parzellen-Nr. […] in der Gemeinde/Grundbuch F." -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Die internationale, die örtliche und die sachliche Zuständigkeit sind gegeben. Es kann auf die E. 1 des Entscheids HSU.2021.14 vom 17. Mai 2021 verwiesen werden.