5. Es sei das Grundbuchamt W. anzuweisen, auf sämtlichen Grundstücken im Eigentum der Beklagten, welche zum Industriepark F. gehören, eine Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken, insbesondere auf folgenden Grundstücken im Grundbuch Grundstücke im Grundbuch des Grundbuchamts A. in W. mit Parzellen-Nr. […]. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 4. Mit Antwort vom 1. November 2021 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. -3-