" 4. Unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu verbieten, über ihre Grundstücke zu verfügen (insbesondere diese zu veräussern oder zu verpfänden oder anderweitig zu belasten), insbesondere über folgende Grundstücke im Grundbuch des Grundbuchamts A. in W. mit Parzellen-Nr. […].