7. 7.1. Mit Verfügung vom 22. September 2021 stellte der Vizepräsident fest, dass der Gesuchsgegnerin die Verfügungen vom 30. August 2021 und vom 8. September 2021 nicht zugestellt werden konnten und dass die Gesuchsgegnerin demnach innert der ihr mit Verfügung vom 8. September 2021 bis zum 20. September 2021 angesetzten Frist keine Gesuchsantwort erstattete. Der Vizepräsident setzte der Gesuchsgegnerin daher eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 7.2. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 30. September 2021 durch die Polizei persönlich zugestellt.