5. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. 6. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6. Das Grundbuchamt W. merkte die vorläufige Eintragung am 8. September 2021 (Tagebuchnummer 89545) im Tagebuch vor.