3. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 26. August 2021 sowie der Eingabe vom 6. September 2021 (inkl. Beilage) an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 20. September 2021. 4. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.