der Replik bis zum 1. Oktober 2021 unter Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird. 8.2. Die Verfügung vom 20. September 2021 hat die Gesuchstellerin nicht abgeholt, so dass sie innert Frist keine Replik erstattet hat. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 26. August).