5. Die Prozesskosten, die durch das Handeln eines vollmachtlosen oder postulationsunfähigen Vertreters entstehen, sind aufgrund von Art. 108 ZPO von diesem persönlich zu tragen.6 Sie bestehen aus den Gerichtskosten und betragen in Anbetracht des angefallenen Aufwands vorliegend Fr. 250.00 und werden A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], auferlegt. Der Vizepräsident verfügt: