Zur berufsmässigen Vertretung sind gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren jedoch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, befugt.1 A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], ist nach dem Anwaltsgesetz nicht berechtigt, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, da er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Sein vorliegendes Handeln ist zudem als berufsmässig i.S.v.