Handelsgericht 2. Kammer HSU.2021.33 / as / mv Entscheid vom 25. August 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin F. GmbH, ________________ Gesuchsgegne- A. GmbH, _________________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 24. August 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], für die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. 123 GB S. der Gesuchsgegnerin für eine Pfandsumme von Fr. 61'111.47 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Dezember 2020. 2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Pro- zess vertreten lassen. Zur berufsmässigen Vertretung sind gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren jedoch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, befugt.1 A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], ist nach dem Anwaltsgesetz nicht berechtigt, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, da er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Sein vorliegendes Handeln ist zudem als berufsmässig i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO zu qualifizie- ren, da er für die Gesuchstellerin regelmässig administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den vorliegend behaupteten Werklohnforderungen er- ledigte (vgl. Gesuchsbeilagen).2 3. Eingaben von unzulässigerweise als Prozessvertreter auftretenden Perso- nen sind unwirksam.3 Sie sind vom Gericht zurückzuweisen.4 Eine nach- trägliche Genehmigung der unzulässigen Eingabe kommt – weil es sich nicht um einen Fall einer nicht wirksamen Bevollmächtigung, sondern einen Fall einer unzulässigen Vertretung handelt – nicht in Betracht. Die unwirk- same Eingabe muss von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter wiederholt werden.5 Die Eingabe vom 24. August 2021 ist somit unwirksam und wird zurückgewiesen. 4. Soweit die Gesuchstellerin das Verfahren neu bzw. überhaupt einleiten will, kann sie die Eingabe neu vornehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass sie die Eingabe selbst oder von einem zulässigen Vertreter i.S.v. Art. 68 ZPO vornehmen lassen kann. Soweit sie die Eingabe von einem Vertreter i.S.v. Art. 68 ZPO vornehmen lassen will, wird nochmals aus- drücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine oder einen nach 1 KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 9a m.w.N. 2 Vgl. KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 10 m.w.N. 3 STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 68 N. 26. 4 STAEHELIN/SCHWEIZER (Fn. 3), Art. 68 N. 26. 5 KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 7 m.w.N. -3- dem Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Ge- richten berechtigten Anwältin oder Anwalt handeln muss. 5. Die Prozesskosten, die durch das Handeln eines vollmachtlosen oder pos- tulationsunfähigen Vertreters entstehen, sind aufgrund von Art. 108 ZPO von diesem persönlich zu tragen.6 Sie bestehen aus den Gerichtskosten und betragen in Anbetracht des angefallenen Aufwands vorliegend Fr. 250.00 und werden A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], auferlegt. Der Vizepräsident verfügt: 1. Die namens der Gesuchstellerin von A.P., C.A., Inhaber des Einzelunter- nehmens Master […], eingereichte Eingabe vom 24. August 2021 wird zu- rückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 werden A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], auferlegt. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (vorab per E-Mail: […])  die Gesuchsgegnerin (vorab per E-Mail: […])  A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master […], _________ mit Einzahlungsschein (vorab per E-Mail: […]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 6 KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 7 m.w.N. -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. August 2021 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly