Die Rechnung der Subunternehmerin vom 12. März 2021 sei dementsprechend nie an die Z. Schweiz AG weiterverrechnet worden (Antwort Rz. 38; KB 21). Es sei zudem nicht möglich, eine Rechnung am selben Tag auszustellen, an dem die Arbeiten erfolgt seien (Antwort Rz. 32). Die viermonatige Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei somit verwirkt (Antwort Rz. 40). 6 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 3. -8-