Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin ist das Nichtvorliegen des Grundvertrages zwischen der Z. Schweiz AG und der Gesuchstellerin für die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht entscheidend. Die unterzeichneten Nachtragsurkunden machen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in einem Vertragsverhältnis mit der Z. Schweiz AG als Generalunternehmerin steht (GB 6 – 20).