6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt L. merkte die vorläufige Eintragung am 9. Juli 2021 (Tagebuchnummer 123) im Tagebuch vor. 6. Die Gesuchsstellerin bezahlte den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 am 21. Juli 2021. 7. Mit Gesuchsantwort vom 26. Juli 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: