3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 26. Juli 2021 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten. 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 9. Juli 2021 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 26. Juli 2021. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.