Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'137.75 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Ziff. 4.1 und 4.2 des Entscheids vom 20. Juli 2020 im Verfahren HSU.2020.48 werden aufgehoben und wie folgt neu verfasst: