2. 2.1. Die mit Entscheid vom 20. Juli 2020 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2020.48) im Verfahren HSU.2020.48 als zu ¾ (18'455.90 / Fr. 74'923.20) unterliegend. 2. 2.2. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 20. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, von den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 den Anteil von Fr. 666.65 zu tragen.