Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe seines Unterliegens – an den Gesuchsgegner. Obsiegt dieser im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der Gesuchstellerin wie im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich anhängig gemacht, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch zu; 2) Vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Gesuchsteller, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an den Gesuchsgegner, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess.1