Handelsgericht 2. Kammer HSU.2021.16 / as / mv Entscheid vom 19. April 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A. AG, __________ vertreten durch MLaw Lukas Müller, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Post- fach, 5400 Baden Gesuchsgegne- R. GmbH in Liquidation, __________ rin vertreten durch lic. iur. Reto Diggelmann, Rechtsanwalt, Neugasse 14, 9401 Rorschach Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Verlegung der Prozesskosten -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 20. Juli 2020 erliess der Vizepräsident im Verfahren HSU.2020.48 fol- genden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 16. Juni 2020 werden die mit Verfügung vom 16. Juni 2020 zugunsten der Gesuchstellerin wie folgt • Fr. 22'619.22 zuzüglich. Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 1234 GB F. (E-GRID: CH _______________), und • Fr. 52'303.98 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________). superprovisorisch angeordneten Vormerkungen vorsorglich teilweise wie folgt bestätigt: • Fr. 24'455.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________). 2. Das Grundbuchamt Baden wird gemäss Dispositiv-Ziff. 1 ange- wiesen, • die Vormerkung auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB F. (E-GRID: CH _______________) vollständig zu löschen, und • die Vormerkung auf dem Grdst.-Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________) im Umfang von Fr. 24'455.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 aufrechtzuerhalten und im dar- über hinausgehenden Umfang zu löschen. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 21. Oktober 2020 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeord- nete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grund- buch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. -3- 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind zu zwei Dritteln von der Gesuchstellerin und zu einem Drittel von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Ge- suchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 666.65 der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 742.50 (zzgl. MwSt.) zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Ver- fügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. 2. Die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2020.48) stellte mit Klage vom 21. Oktober 2021 vor dem Bezirksgericht Zurzach folgende Rechtsbegehren: 3. Mit Eingabe vom 7. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin (Gesuchs- gegnerin im Verfahren HSU.2020.48) die Neuverlegung der Prozesskosten des Verfahrens HSU.2020.48, da die Gesuchsgegnerin das vorläufig ein- getragene Bauhandwerkerpfandrecht lediglich im Betrag von Fr. 18'455.90 und damit nur zu einem Viertel prosequiert habe. 4. Mit Eingabe vom 13. April 2021 teilte das Konkursamt St. Gallen mit, dass am 6. November 2020 über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 6. Januar 2021 durch das Kreisgericht Ror- schach mangels Aktiven eingestellt worden sei. -4- 5. Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ist über die vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses zu entscheiden, gibt es unterschiedliche Lösungen: 1) Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe seines Unterliegens – an den Gesuchsgegner. Obsiegt dieser im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der Gesuchstellerin wie im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich anhängig gemacht, steht ihm ein Rückerstattungs- anspruch zu; 2) Vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Ge- suchsteller, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an den Ge- suchsgegner, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Pro- zess.1 Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante ent- schieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxis- gemäss bereits im Massnahmeverfahren selber, unter ausdrücklichem Hin- weis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptpro- zess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vor- liegenden Verfahren.2 Dies erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 20. Juli 2020. 2. 2.1. Die mit Entscheid vom 20. Juli 2020 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2020.48) im Verfahren HSU.2020.48 als zu ¾ (18'455.90 / Fr. 74'923.20) unterliegend. 2. 2.2. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 20. Juli 2020 wurde die Gesuch- stellerin verpflichtet, von den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 den Anteil von Fr. 666.65 zu tragen. 1 Vgl. BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 104 N. 12 ff. m.w.N. 2 Vgl. zu den entsprechenden Überlegungen BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 104 N. 6a; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 104 N. 13; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 N. 32 je m.w.N. -5- Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 zu tragen. 2.1. In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 20. Juli 2020 wurde die Ge- suchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 742.50 (zzgl. MwSt.) an die Gesuchstellerin verpflichtet. Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'137.75 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Ziff. 4.1 und 4.2 des Entscheids vom 20. Juli 2020 im Verfahren HSU.2020.48 werden aufgehoben und wie folgt neu verfasst: 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind zu drei Vierteln von der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) und zu einem Viertel von der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) zu tragen und werden mit dem von der Ge- suchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) geleiste- ten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.00 der Ge- suchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) hat der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) de- ren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'137.50 (zzgl. MwSt.) zu ersetzen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zu- gesprochen. -6- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. April 2021 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly