7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchstellerin zu 70 % und von der Gesuchsgegnerin zu 30 % zu tragen (Fr. 33'421.64 / Fr. 106'367.04).