Die einzutragende Pfandsumme beträgt demnach noch Fr. 46'098.80, wovon aufgrund der Aufteilung auf einzelne Stockwerkeigentumseinheiten im vorliegenden Verfahren und in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht K. nur Fr. 33'421.64 das vorliegende Verfahren betreffen. Diese Pfandsumme ist aufgeteilt auf die einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten vorläufig einzutragen. - 13 - 3.4. Verzugszinsen Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verzugszinsen (5 % ab dem 1. Februar 2021; vgl. E. 5.3 der Verfügung vom 30. März 2021) blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten, weshalb er zuzüglich zur Pfandsumme einzutragen ist.