Von der Gesamtpfandsumme von Fr. 146'713.25 sind diejenigen Beträge abzuziehen, für die die Gesuchstellerin nicht schlüssig bzw. zumindest nicht substantiiert behauptete, welche Grundstücke sie betreffen (Fr. 73'446.40) sowie jene Beträge, welche von der Gesuchsgegnerin bereits bezahlt, von der Gesuchstellerin aber noch nicht berücksichtigt wurden (Fr. 27'168.05). Die einzutragende Pfandsumme beträgt demnach noch Fr. 46'098.80, wovon aufgrund der Aufteilung auf einzelne Stockwerkeigentumseinheiten im vorliegenden Verfahren und in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht K. nur Fr. 33'421.64 das vorliegende Verfahren betreffen.