In Bezug auf die Position Nr. 20 der Rechnung Nr. 10142 sowie die Position Nr. 80 der Rechnung Nr. 10200 macht die Gesuchsgegnerin geltend, gewisse Arbeiten seien auf dem Nachbarsgrundstück erbracht worden (Stützmauer). In der Tat enthalten die Rechnungen der Gesuchstellerin Arbeiten, die das Nachbarsgrundstück betreffen und die demnach nicht auf den streitgegenständlichen Stockwerkeigentumseinheiten als Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden können. Die Gesuchstellerin bestreitet dies auch nicht.